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Konsequenzen einer falsch ausgestellten Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaften:

Steuerrechtlich:

Wird der Präferenznachweis zurückgenommen – von den Zollbehörden oder dem Lieferanten – kommt es zu einer nachträglichen Verzollung. Dies betrifft die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollabgaben.

Strafrechtlich:

Der Einführer/Käufer kann somit die Steuerabgaben verkürzen (Steuerhinterziehung) – der Ausführer hat dazu geholfen (Beihilfe zur Steuerhinterziehung). Nach deutscher Abgabenordnung kann das als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit kann nach AO mit einem Bußgeld geahndet werden.

Zivilrechtlich:

Ist die zugesicherte Eigenschaft der Ware, also ....


...der präferenzielle Ursprung, nicht gegeben, und der Käufer wird durch eine nachträgliche Verzollung mit Kosten beaufschlagt, kann der Verkäufer ersatzpflichtig werden. Der Käufer kann je nach Kunden-Lieferer-Beziehung und Vertragsgestaltung den Verkäufer in Regress nehmen. Der wirtschaftliche Schaden durch die ramponierte Kundenbeziehung sollte nicht unterschätzt werden.
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