UZK: Unionszollkodex für AEO
Der UZK sieht vor, dass Mitarbeiter/-innen aus Unternehmen, die Authorised Economic Operator/AEO sind, einen Nachweis über ihre „praktische oder berufliche Befähigung“ im Zollrecht erbringen müssen. Laut Gesetzgebung ist dafür beispielsweise ein Nachweis über drei Jahre praktische Erfahrung im Zollbereich notwendig